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Umsatzsteuerliche Einordnung von Online-Veranstaltungen etc.

wesentliche Änderungen durch das BMF-Schreiben vom 29.04.2024

Das BMF-Schreiben vom 29. April 2024 erläutert die umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren digitalen Dienstleistungsangeboten. Hier sind die wichtigsten Punkte und Beispiele:

  1. Definition und Abgrenzung:
    • Online-Veranstaltungen: Dazu zählen Webinare, Online-Seminare, virtuelle Konferenzen und Schulungen.
    • Abgrenzung: Entscheidend ist, ob die Dienstleistung über das Internet erbracht wird und ob sie interaktiv ist.
  2. Ort der Leistungserbringung:
    • Der Ort der Leistung richtet sich nach dem Empfängerortprinzip, d.h., die Leistung wird dort besteuert, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.
    • Beispiel: Ein deutsches Unternehmen bietet ein Webinar für Teilnehmer in Frankreich an. Die Umsatzsteuer wird in Frankreich fällig.
  3. Steuersätze:
    • Es gilt der reguläre Steuersatz von 19% für Online-Veranstaltungen, es sei denn, eine ermäßigte Besteuerung greift.
    • Beispiel: Ein Online-Kurs zur beruflichen Weiterbildung fällt unter den ermäßigten Steuersatz von 7%.
  4. Dokumentationspflichten:
    • Anbieter müssen detaillierte Aufzeichnungen über die erbrachten Leistungen führen, einschließlich Teilnehmerlisten und Rechnungen.
    • Beispiel: Ein Anbieter muss die IP-Adressen und Anmeldedaten der Webinar-Teilnehmer dokumentieren, um den Ort der Leistungserbringung nachweisen zu können.

Anwendungsbeispiele:

  • Beispiel 1: Ein Unternehmen bietet ein Webinar für deutsche und ausländische Teilnehmer an. Es muss die Umsatzsteuer für die deutschen Teilnehmer in Deutschland abführen und für ausländische Teilnehmer die entsprechende Steuer im jeweiligen Land.
  • Beispiel 2: Ein deutsches Unternehmen organisiert eine virtuelle Messe. Da die Leistungserbringung über das Internet erfolgt und die Teilnehmer weltweit verteilt sind, muss das Unternehmen die Steuer entsprechend den Wohnsitzen der Teilnehmer berechnen.

Diese Neuregelungen zielen darauf ab, die Umsatzsteuerpraxis für digitale Dienstleistungen zu vereinheitlichen und Transparenz für Anbieter zu schaffen.

Für Leistungen, die vor dem 1. Juli 2024 ausgeführt werden, wird Leistungserbringer und -bezieher übereinstimmend von anderen Grundsätzen ausgegangen sind.

Für weitere Details und spezifische Regelungen lesen Sie bitte das vollständige BMF-Schreiben.