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Jahressteuergesetz 2024 vom Bundeskabinett beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 05.06.2024 den Entwurf eines Jahressteuergesetzes (JStG 2024) beschlossen. Es sieht – neben vielen „technischen“ Maßnahmen, Korrekturen und Klarstellungen sowie Anpassungen an Rechtsprechung – unter anderem folgende Maßnahmen vor:

Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets

Der Arbeitgeber kann in besonderen Fällen Mitarbeitern außerdienstliche Mobilitätsleistungen zuwenden. Dieses „Mobilitätsbudget“ betrifft beispielsweise E-Scootern, die gelegentliche Inanspruchnahme von Car-Sharing-, Bike-Sharing- sowie sonstige Sharing-Angebote und Fahrtdienstleistungen.

Für diese Dienstleistungen steht ein Jahresbudget von € 2.400,00 zur Verfügung, das gem. § 40 Abs. 2 EStG mit 25% pauschal versteuert werden kann.

Ausgeschlossen von dieser Regelung sind Luftfahrzeuge, private Fahrzeuge und dauerhaft überlassene Fahrzeuge.

Anpassung der Steuerbefreiungsregelung für Photovoltaikanlagen

Die im Hinblick auf die Steuerbefreiung zulässige Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister wird von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht (§ 3 Nr. 72 EStG).

Kleinunternehmerregelung nun auch für Unternehmer aus anderen EU-Staaten

Deutschland ist verpflichtet, bis Ende 2024 die EU-Richtlinie 2020/285 umzusetzen. Hierfür wird nun auch Unternehmern aus anderen EU-Staaten die Möglichkeit gegeben, in Deutschland als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG zu gelten, sofern der inländische Gesamtumsatz im Vorjahr € 25.000 und im laufenden Kalenderjahr € 100.000 nicht überschreitet.

Erbschaftsteuerliche Befreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke

Mit dem EuGH-Urteil vom 12.10.2023 (Rechtssache C-670/21) wurde festgestellt, dass die Beschränkung der Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke im Inland gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt. Der Gesetzgeber hat nun mit einer Neuregelung (§ 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG) reagiert, nach der der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zukünftig nicht nur dann gewährt wird, wenn das Grundstück im Inland oder einem EU-Mitgliedstaat belegen ist. Auch entsprechende Grundstücke in Drittstaaten kommen für den Befreiungsabschlag in Frage, wenn mit diesem Drittstaat ein Informationsaustausch in Bezug auf die Erbschaftsteuer sichergestellt ist.