Wichtige Änderungen zum Jahreswechsel
Hinweisgeberschutzgesetz
Seit dem 17. Dezember 2023 gelten die Regelungen des Hinweisgeberschutzgesetzes für Unternehmen ab 50 Mitarbeitern. Diese müssen sichere Meldesysteme und einen Meldebeauftragten installieren, um diejenigen zu schützen, die auf problematische Verhältnisse im Unternehmen hinweisen.
Einheitlicher Umsatzsteuersatz in der Gastronomie
Seit dem 1. Januar 2024 gilt in der Gastronomie wieder der einheitliche Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Die während der Pandemie eingeführte Regelung, die einen reduzierten Steuersatz für im Restaurant verzehrte Speisen vorsah, ist ausgelaufen.
Wiederherstellung alter Fristen bei Insolvenz
Während der Corona-Pandemie zeigte sich der Gesetzgeber im Insolvenzrecht großzügig und verlängerte Fristen für Fortführungsprognosen und Insolvenzmeldungen. Seit dem Jahreswechsel gilt jedoch: Unternehmen müssen bei Überschuldung wieder innerhalb von sechs Wochen Insolvenz anmelden. Zudem muss die Betriebsfinanzierung für die nächsten zwölf Monate gesichert sein.
Einkommensnachweis bei Krankenkassen
Für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige galt bisher eine Drei-Jahres-Frist für den Einkommensnachweis, danach legte die Krankenkasse den Höchstsatz fest. Jetzt haben Versicherte zwölf weitere Monate Zeit, ein niedrigeres Einkommen durch ihren Steuerbescheid nachzuweisen und können eine rückwirkende Korrektur zu viel gezahlter Beiträge verlangen.
Telefonische Krankschreibung
Seit dem 7. Dezember 2023 ist die telefonische Krankschreibung bei leichten Infekten wieder möglich, sofern der Patient oder die Patientin der Praxis bekannt ist. Diese Regelung gilt einmalig für fünf Tage und kann nicht telefonisch verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn die Erstbescheinigung persönlich eingeholt wurde. Eltern können auch telefonisch Kinderkrankengeld beantragen.
Staatlich geförderte Weiterbildung
Ab April 2024 können Mitarbeitende von Qualifizierungsgeld profitieren, wenn ihre Unternehmen vom Strukturwandel betroffen sind. Während der Weiterbildung erhalten die Beschäftigten 60 bzw. 67 Prozent ihres Nettogehalts. Bei Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten übernimmt der Staat diese Zahlungen komplett. Bei Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden zahlt der Staat die Hälfte, sofern mindestens zehn Prozent der Stellen bedroht sind. Bei größeren Betrieben liegt die Grenze bei 20 Prozent.
Anhebung des Mindestlohns und der Minijob-Grenze
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 Euro. Die Minijob-Grenze wurde auf 538 Euro monatlich und die Jahresverdienstgrenze auf 6.456 Euro angehoben.
Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung
Seit Jahresbeginn beträgt die Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr 649 Euro, im zweiten 766 Euro, im dritten 876 Euro und im vierten 909 Euro. Zudem gibt es eine staatliche Ausbildungsplatzgarantie. Ab dem 1. April 2024 bietet die Agentur für Arbeit außerbetriebliche Ausbildungsplätze für junge Menschen, die keinen betrieblichen Ausbildungsplatz gefunden haben.
Erleichterungen für ausländische Arbeitskräfte
Seit November 2023 wurden die Einkommensgrenzen für die „Blaue Karte EU“ gesenkt. Akademikerinnen und Facharbeiter können nun mit einem Mindestgehalt von 45,3 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung in Deutschland arbeiten. Ab März 2024 können auch Fachkräfte mit einer etablierten Ausbildung und entsprechender Berufserfahrung aus ihrem Heimatland eine Arbeitserlaubnis erhalten.
Anhebung von Steuerfreibeträgen, Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerten
Position | 2023 | 2024 |
Grundfreibetrag | 10.908,00 | 11.604,00 |
Kinderfreibetrag | 4.548,00 | 6.384,00 |
Spitzensteuersatz ab einem zu versteuernden Einkommen (Grundtabelle) von | 62.810 | 66.761,00 |
Bezugsgröße in der Sozialversicherung (West) | 3.395,00 | 3.535,00 |
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung & Pflegeversicherung | 58.050,00 | 61.800,00 |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung & Arbeitslosenversicherung (West) | 85.200,00 | 90.600,00 |
Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung & Arbeitslosenversicherung (Ost) | 81.000,00 | 89.400,00 |
Sachbezugswert (monatlich) für Verpflegung | 270,00 | 313,00 |
Sachbezugswert (täglich) für Frühstück | 1,87 | 2,17 |
Sachbezugswert (täglich) für Mittagessen / Abendessen jeweils | 3,57 | 4,13 |
Sachbezugswert (monatlich) für Unterkunft und Miete | 241,00 | 278,00 |
Gesellschaftsregister
Seit 2024 können Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sich ins neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen. Die Eintragung ist bei bestimmten Geschäften verpflichtend, ansonsten freiwillig. Eintragungen ins Transparenzregister sind ebenfalls notwendig.
Grundsteuer
Durch die Grundsteuerreform sind Grundstückseigentümer ab dem 31. Januar 2024 verpflichtet, Veränderungen an ihren Grundstücken anzuzeigen. Dazu zählen Neubauten, Abrisse, Flächenveränderungen und Nutzungsänderungen. Steuererklärungen müssen bis zum 31. Januar des Folgejahres der Änderung eingereicht werden.
Inflationsausgleichsprämie
Letztmalig können Arbeitgeber im Jahr 2024 die Inflationsausgleichsprämie zahlen, die bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei bleibt.